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Gesetzlich Bestimmungen für Motorrad Blinker

 

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) sind für Motorräder ab Erstzulassung 01.01.1962 laut StVZO vorgeschrieben.
Die Anzahl der benötigten Blinker beträgt 4.
Ochsenaugen sind ab EZ 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinker zulässig.
Die vorderen Blinker haben die Kennzeichnung: 1, 1a, 1b, 11.
Die hinteren Blinker haben die Kennzeichnung: 2a, 2b, 12.
Bei den Einbaumaßen unterscheidet sich das europäische Recht (EG) von der StVZO. Nach EG-Richtlinien muss der Mindestabstand für die vorderen Blinker 240 mm und für die hinteren Blinker 180 mm zu einander betragen. Laut StVZO muss der Abstand der vorderen Blinker 340 mm und das der hinteren Blinker 240 mm betragen.
Der Mindestabstand bei Blinkleuchten am Lenkerende hier Ochsenaugen entspricht 560 mm.
Die Höhe der Blinker, gemessen vom Boden aus beträgt bei beiden Richtlinien eine Mindesthöhe von 350 mm und eine Maximalhöhe von 1200 mm.
Nach EG-Richtlinien ist eine Einschaltkontrolle vorgeschrieben. Dabei kann diese akustisch oder optisch sein, aber auch eine Kombination aus beiden ist möglich. Laut StVZO ist die Einschaltkontrolle lediglich zulässig.
Blinker mit mit einer E-Zulassungsnummer können ohne weiteres verbaut werden und bedürfen keine TÜV Abnahme.